- Asylwerber/-innen, über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde
- Fremde, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung
soweit und solange sie schutz- und hilfsbedürftig sind.
Die Grundversorgung umfasst insbesondere
- Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
- Unterbringung in geeigneten Unterkünften
- Versorgung mit angemessener Verpflegung und Taschengeld
- bei privater Unterkunft Verpflegungsgeld und Mietzuschuss
- Information, Beratung und soziale Betreuung durch geeignetes Personal
- Übernahme für Kosten für Transporte, Schulbedarf, Bekleidung
- Maßnahmen für pflegebedürftige Personen und bei besonderem Betreuungsbedarf
- besondere zusätzliche Maßnahmen für unbegleitete Minderjährige
Neben einheitlichen Versorgungsstandards und der Klärung der Zuständigkeit schafft diese Grundversorgungsvereinbarung vor allem Rechtssicherheit und Klarheit für die Betroffenen.
