Landeshauptmann Stv. Josef Ackerl

 
 

ZIELGRUPPE DER DURCH DIE 15A-VEREINBARUNG FESTGELEGTEN GRUNDVERSORGUNG SIND VOR ALLEM:

- Asylwerber/-innen, über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde

- Fremde, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind

- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung

 soweit und solange sie schutz- und hilfsbedürftig sind.

 Die Grundversorgung umfasst insbesondere

- Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen

- Unterbringung in geeigneten Unterkünften

- Versorgung mit angemessener Verpflegung und Taschengeld

- bei privater Unterkunft Verpflegungsgeld und Mietzuschuss

- Information, Beratung und soziale Betreuung durch geeignetes Personal

- Übernahme für Kosten für Transporte, Schulbedarf, Bekleidung

- Maßnahmen für pflegebedürftige Personen und bei besonderem Betreuungsbedarf

- besondere zusätzliche Maßnahmen für unbegleitete Minderjährige

 Neben einheitlichen Versorgungsstandards und der Klärung der Zuständigkeit schafft diese Grundversorgungsvereinbarung vor allem Rechtssicherheit und Klarheit für die Betroffenen.