Seit 1. Mai 2004 gilt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, kurz: "Grundversorgungsvereinbarung". Bis zu diesem Zeitpunkt war es alleinige Aufgabe des Bundes, im Rahmen der Bundesbetreuung für die Unterbringung der Asylwerber/-innen Sorge zu tragen.