Landeshauptmann Stv. Josef Ackerl

 

PRESSE-AUSSENDUNGEN

Stellungnahme der Jugendwohlfahrt zum Vorwurf der Diskriminierung von Adoptionswerbern

Stellungnahme der Jugendwohlfahrt zum Vorwurf der Diskriminierung von Adoptionswerbern

Keine positive Eignungsprüfung möglich, wenn Verantwortung und Auftrag der Jugendwohlfahrt zum Schutz des Kindes damit nicht in Einklang zu bringen sind

Wenn ein Kind zur Adoption freigegeben wird, ist es in einer besonderen und schwierigen Lage. Die Aufgabe der Jugendwohlfahrt ist es, für dieses Kind zu gewährleisten, dass seine Pflege und Erziehung, seine Förderung und Versorgung sowie auch seine Sicherheit bestmöglich garantiert sind.
Die Jugendwohlfahrt muss also aus dem Blickwinkel des Kindes beurteilen, ob Adoptivwerber alle Fähigkeiten mitbringen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Es umfasst ein hohes Maß an Verantwortung, wenn ein Kind nicht in eine Familie hineingeboren wird, sondern wenn die Jugendwohlfahrt persönlich geeignete Eltern auswählen muss, damit das Kind in einer zweiten Familie bestmöglich aufwachsen kann:
 Deshalb gibt es, bevor Adoptivwerber als geeignet vorgemerkt werden können, einen speziellen Ablauf, die Eignungsüberprüfung. Dabei werden Kriterien wie z.B. Wohnverhältnisse, finanzielle Voraussetzungen, Sicherheit, Erziehungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Kindes geprüft. Konkret sind dazu neben einem ärztlichen Attest und einem Strafregisterauszug mindestens ein Hausbesuch und mehrere Gespräche mit dem/der Sozialarbeiter/-in und dem/der der Psychologen/-in vorgesehen.
 Außerdem werden Adoptivwerber für die Übernahme eines Kindes in eigenen Seminaren fachlich vorbereitet. Sie sollen für ihre spezielle Rolle geschult und auch darauf vorbereitet werden, dass Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, meist belastende Erlebnisse erfahren haben, die tiefe seelische Spuren hinterlassen haben können.

Es ist immer erfreulich, wenn sich Eltern finden, die bereit sind, einem fremden Kind ein sicheres und beständiges Zuhause zu geben. Dennoch kann es vorkommen, dass die Jugendwohlfahrt aufgrund des Ergebnisses der Eignungsüberprüfung Adoptivwerber ablehnen muss. Denn (wie auch in den Erläuterungen zum Entwurf des neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2010 wörtlich festgehalten ist) es ist nicht Aufgabe des Jugendwohl¬fahrts¬trägers, kinderlosen Paaren zur Verwirklichung ihres individuellen Familienglücks zu verhelfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält fest, "dass der Staat darüber zu wachen hat, dass adoptionswillige Personen Adoptivkindern auf allen Ebenen die bestmöglichen Lebensbedingungen anbieten".

Eine ablehnende Entscheidung fällt nie leicht – auch nicht im Fall eines blinden Adoptivwerber-Paares, bei dem im vergangenen Dezember eine negative Entscheidung getroffen werden musste. Aufgrund der besonderen Umstände, die für die Jugendwohlfahrt OÖ eine völlig neue Problemstellung waren, ist die Entscheidung in den vergangenen Monaten nochmals genau überprüft worden – in der Zwischenzeit wurden von den Adoptivwerbern auch zwei Privatgutachten vorgelegt. Dennoch war es für die Jugendwohlfahrt nicht möglich, den Werbern eine positive Eignung zu bescheinigen.

Auf die persönlichen Voraussetzungen des Paares kann aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht eingegangen werden, es gab jedoch auch eine Reihe von allgemeinen Überlegungen, die unabhängig vom aktuellen Einzelfall bei einem blinden Adoptivwerber-Paar zu berücksichtigen sind:
Aus dem Blickwinkel des Kindes waren für die Jugendwohlfahrt vor allem die Auswirkungen auf seine Sicherheit, Gesundheit, Pflege und Entwicklung zu bedenken. Ein Kind unter 6 Jahren bedarf besonders intensiver Aufsicht. Bei der nötigen Sorge um Schutz und Sicherheit von Kindern ergeben sich aber als Folge der Erblindung beider Adoptivwerber erhöhte Risikofaktoren - auch wenn die üblichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden (Wegsperren von gefährlichen Substanzen oder Gegenständen, Sichern von Treppen, Herd und Steckdosen, Abdecken des Pools...). Zusätzliche Stützsysteme (persönliche Assistenz, Familie, Freunde, Nachbarn) können die bestehenden Sicherheits- und Betreuungsdefizite nicht völlig ausgleichen und es kann auch nicht davon ausgegangen, dass diese Stützsysteme zu jedem Zeitpunkt und in jeder (überraschend auftretenden) Situation zur Verfügung stehen.
Besondere Maßnahmen, die bestimmte Risiken mindern sollen, z.B. ein flexibles Band für das Kind oder eine akustische Hilfe (Glöckchen), können im dichten Straßenverkehr oder anderen Gefahrensituationen keinen ausreichenden Schutz bieten und bergen die Gefahr einer Stigmatisierung für das Kind. Alltägliche Gefahren oder Alarmzeichen (wie Zeckenbiss, Sonnenbrand, Ausschlag, Entzündungen ...) können mangels Wahrnehmung zum ernsten Problem werden. Auch in anderen – bei Kindern häufig auftretenden – unerwarteten und nicht planbaren Situationen wie einer akuten Erkrankung oder einem Unfall (z.B. einem Sturz vom Klettergerüst), die unmittelbares und unverzügliches Handeln erfordern, ist ein deutlich höheres Risikopotential gegeben. So kann beispielsweise eine sofortige Wund-Erstversorgung nicht geleistet werden.

Das Grundbedürfnis des Kindes nach Schutz und Sicherheit können blinde Eltern somit nur bedingt erfüllen.

Das Grundbedürfnis des Kindes, seinen Aktionsradius in der physischen Welt nach und nach zu erweitern und seine Umwelt zu erforschen, kann ebenfalls nur erschwert und letztlich nur eingeschränkt erfüllt werden. Auch die Möglichkeiten der üblichen spielerischen Förderung des Kindes (Schwimmen, Rad fahren, Ball spielen, ...) sind begrenzt.

Ein negatives Überprüfungsergebnis ist für jeden Adoptivwerber schwer zu akzeptieren. Dass sich das blinde Adoptivwerber-Paar speziell benachteiligt fühlt, ist verständlich, ebenso wie der Kinderwunsch dieses Paares. Die Jugendwohlfahrt sieht in diesem Fall trotz aller Bemühungen jedoch keine Möglichkeit, ihre Verantwortung und ihren Auftrag zum Schutz des Kindes mit einer positiven Eignungsüberprüfung in Einklang zu bringen.